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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Fassung ist für Verträge mit Unternehmen, öffentlichen Stellen und anderen Organisationen vorgesehen.

Dr.  Antje Weber, Interim Manager, Interim-Geschäftsführer, Wirtschaftsberater in der Metropolregion Nürnberg

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Stand und gültig ab Januar 2026

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1. Geltungsbereich und Rangfolge

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen Dr. Antje Weber, handelnd unter „Weber Business Consulting“ („Auftragnehmerin“), und ihren Auftraggebern („Auftraggeber“). Sie gelten, wenn der Auftraggeber den Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Sie gelten gleichermaßen für Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts (wie insbesondere GmbHs, Aktiengesellschaften, eingetragenen Vereinen oder Stiftungen), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  • Die AGB gelten insbesondere für kaufmännische Beratung, Interim-Management, Coaching und Schulungen, Unterstützung in Rechnungswesen und Controlling sowie die wirtschaftliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen. Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern sind davon nicht erfasst.

  • Vorrang haben die Bedingungen, die im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurden. Im Übrigen gelten diese AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

  • Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot der Auftragnehmerin in Textform annimmt oder die Parteien den Auftrag anderweitig ausdrücklich vereinbaren. Im Angebot werden der Leistungsumfang, die Vergütung und – soweit festgelegt – Termine oder Meilensteine beschrieben.

  • Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen, die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart sind. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags stimmen die Parteien in Textform ab. Bevor die Auftragnehmerin zusätzliche, kostenpflichtige Leistungen erbringt, informiert sie den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten und holt dessen Zustimmung ein. Das gilt nicht, wenn der Einzelvertrag bereits einen entsprechenden Änderungsmechanismus vorsieht.

  • Beratungs-, Management-, Coaching- und Unterstützungsleistungen sind Dienstleistungen, sofern die Parteien im Einzelvertrag nicht ausdrücklich einen bestimmten Arbeitserfolg vereinbaren. Ein bestimmter wirtschaftlicher, steuerlicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet. Empfehlungen und Einschätzungen beruhen auf den bei ihrer Erstellung verfügbaren Informationen und den vereinbarten Annahmen.

  • Im Zusammenhang mit Jahres- und Konzernabschlüssen kann die Auftragnehmerin kaufmännisch unterstützen, zu Prozessfragen beraten sowie Leistungen in Rechnungswesen und Controlling oder Zuarbeiten übernehmen. Soweit im Einzelauftrag vereinbart, unterstützt sie den Auftraggeber auch bei der Vorbereitung und Koordination einer Jahresabschlussprüfung durch einen externen Abschlussprüfer – etwa durch die Aufbereitung von Unterlagen oder die Koordination von Anfragen. Die Prüfung selbst sowie Prüfungsurteile und Bestätigungsvermerke sind nicht Gegenstand der Leistung.

  • Die wirtschaftliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen kann insbesondere kaufmännische Analysen, Projektkoordination und die Aufbereitung von Informationen umfassen. Sie beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung, keine rechtliche oder steuerliche Due Diligence und keine gesetzlich vorbehaltene Bewertung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies in einem gesonderten, rechtlich zulässigen Auftrag ausdrücklich vereinbaren.

  • Rechtsberatung, die Vertretung in Rechtsangelegenheiten, individuelle Steuerberatung sowie die Erstellung oder Einreichung von Steuererklärungen sind nicht Gegenstand des Auftrags. Zwingende gesetzliche Vorgaben zur Zulässigkeit einzelner Tätigkeiten bleiben unberührt.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin rechtzeitig alle für den Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung. Er weist sie auf wichtige Umstände hin und informiert sie über Änderungen oder neue Erkenntnisse, die für die Bearbeitung relevant sein können.

  • Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich. Die Auftragnehmerin darf diese grundsätzlich als zutreffend zugrunde legen, sofern keine offensichtlichen Widersprüche oder Unstimmigkeiten erkennbar sind und keine weitergehende Prüfung vereinbart wurde.

  • Verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung des Auftraggebers sowie von ihm veranlasste Änderungen können zu Verzögerungen und Mehraufwand führen. In diesem Fall können sich vereinbarte Termine verschieben und zusätzliche Kosten entstehen. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit über absehbare Auswirkungen und Mehrkosten, bevor sie zusätzliche Leistungen erbringt.

4. Vergütung, Auslagen und Zahlung

  • Es gilt die Vergütung, die im Angebot oder Einzelvertrag vereinbart ist. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. Auslagen und Reisekosten werden nur erstattet, wenn dies vereinbart oder vom Auftraggeber vorab freigegeben wurde.

  • Bei länger laufenden oder umfangreichen Aufträgen kann die Auftragnehmerin angemessene Abschlagszahlungen vereinbaren. Rechnungen sind innerhalb der dort angegebenen Frist zu begleichen. Ist keine Frist angegeben, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.

  • Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  • Eine bloße subjektive Unzufriedenheit mit einer fachgerecht und vertragsgemäß erbrachten Dienstleistung ändert nichts an der vereinbarten Vergütung. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei einer tatsächlichen Vertragsverletzung bleiben unberührt.

5. Termine und Änderungen

  • Termine und Fristen sind verbindlich, wenn die Parteien sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart haben. Zeichnet sich eine Verzögerung ab, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich.

  • Ändern sich nach Beginn der Leistung Ziele, Grundlagen, Daten oder Anforderungen, kann dies Anpassungen des Zeitplans und der Vergütung erforderlich machen. Die Parteien stimmen solche Anpassungen in Textform ab, bevor die zusätzlichen Leistungen beginnen.

6. Rückmeldungen und Nachbesserung

Soweit im Einzelfall ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde, gilt für die Nachbesserung Folgendes:

  • Stellt der Auftraggeber eine Abweichung von der vereinbarten Leistung fest, soll er die Auftragnehmerin möglichst zeitnah in Textform informieren. Dabei beschreibt er die betroffene Leistung und den beanstandeten Punkt so konkret wie möglich. Eine verspätete Mitteilung schränkt gesetzliche Rechte nur ein, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.

  • Eine abweichende persönliche Einschätzung, ein ausgebliebener wirtschaftlicher Erfolg oder ein nachträglich geänderter Wunsch stellen für sich allein keine mangelhafte Leistung dar, wenn die Auftragnehmerin den vereinbarten Leistungsumfang und die vereinbarten Anforderungen eingehalten hat.

  • Weicht eine Leistung aus einem von der Auftragnehmerin zu vertretenden und behebbaren Grund von der ausdrücklichen Vereinbarung ab, erhält die Auftragnehmerin grundsätzlich zunächst Gelegenheit, den beanstandeten Punkt angemessen nachzubessern. Die Nachbesserung beschränkt sich auf die konkret gerügte Abweichung. Eine kostenlose Neuleistung, Wiederholung des gesamten Auftrags oder Erbringung zusätzlicher Leistungen ist nicht geschuldet, soweit dies zur Behebung der Abweichung nicht erforderlich oder gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

  • In der Regel wird zunächst ein angemessener Nachbesserungsversuch unternommen. Ob weitere Versuche erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Schlägt eine geschuldete Nachbesserung fehl oder ist sie gesetzlich nicht geschuldet, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.

  • Änderungswünsche, zusätzliche Analysen oder Überarbeitungen aufgrund neuer oder geänderter Informationen des Auftraggebers gelten nicht als Nachbesserung, sofern damit keine von der Auftragnehmerin zu vertretende Abweichung behoben wird. Solche Leistungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.

7. Vertraulichkeit und Arbeitsergebnisse

  • Beide Parteien behandeln die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Auftrags. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei rechtmäßig bereits vorlagen oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

  • Die Auftragnehmerin darf geeignete Mitarbeitende oder sorgfältig ausgewählte Dritte mit der Leistungserbringung betrauen, sofern dadurch keine gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitspflichten verletzt werden. Soweit erforderlich, schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.

  • Sämtliche Rechte an den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen verbleiben beim Auftraggeber. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den speziell für den Auftrag erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den im Einzelvertrag vereinbarten Zweck. Bereits vorhandene Methoden, Vorlagen, Konzepte und das allgemeine Know-how der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.

  • Die Auftragnehmerin nennt den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz oder veröffentlicht Projektdetails nur mit einer solchen Zustimmung. Eine anonymisierte Verwendung ist zulässig, wenn der Auftraggeber daraus nicht identifizierbar ist und keine Vertraulichkeitspflichten entgegenstehen.

8. Haftung​

  • Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei datenschutzrechtlichen Haftungsansprüchen (insbesondere nach Art. 82 DSGVO).

  • Verletzt die Auftragnehmerin eine wesentliche Vertragspflicht einfach fahrlässig, haftet sie nur für den Schaden, der bei Vertragsschluss vorhersehbar und für den Vertrag typisch war. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  • In den Fällen nach Absatz 2 ist die Haftung für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsverhältnisses insgesamt auf eine Haftungshöchstsumme von 100.000,00 EUR begrenzt. Für die einfach fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.

  • Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

  • Bei Datenverlust ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den typischen Aufwand für die Wiederherstellung der Daten begrenzt, der bei regelmäßiger und angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit eine Begrenzung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen ist.

9. Laufzeit und Beendigung

  • Beginn, Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Für unbefristete laufende Aufträge kann jede Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht und zwingendes Recht nicht entgegensteht.

  • Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Kündigungen erfolgen in Textform, soweit das Gesetz keine strengere Form vorschreibt.

  • Wird ein Auftrag beendet, sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen und genehmigten Auslagen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10. Schlussbestimmungen

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen, soweit dieser Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

  • Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn sein Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

  • Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrags sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.

  • Sämtliche von der Auftragnehmerin bereitgestellten kaufmännischen Informationen, wirtschaftlichen Analysen, Empfehlungen, Berichte oder Vorlagen stellen zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung im juristischen Sinne dar. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, rechtliche Fragestellungen oder die juristische Absicherung von Arbeitsergebnissen eigenverantwortlich durch entsprechend qualifizierte, gesetzlich zugelassene Berufsträger (z. B. Rechtsanwälte) prüfen zu lassen.

  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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